AGB

I. Geltungsbereich

  • Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht individualrechtlich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, sind diese Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen der Karlsberg Brauerei GmbH (nachfolgend „Brauerei‘) mit Personen (nachfolgend „Kunde“), die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i. S. v. §§ 14 BGB und 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Kunden und der Brauerei gelten ausschließlich die folgenden AGB, entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen, sie werden auch dann nicht anerkannt und Vertragsbestandteil, wenn der Kunde auf seine Bedingungen ausdrücklich hinweist oder sie der Brauerei übermittelt und Brauerei ihnen nicht ausdrücklich widerspricht es sei denn, die Brauerei hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Brauerei in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  • Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese AGB als angenommen.
  • Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Brauerei. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.

II. Angebote und Preise

  • Angebote der Brauerei sind stets unverbindlich und freibleibend. Das Vertragsangebot liegt erst in der schriftlichen Auftragserteilung durch den Kunden.
  • Bestellungen der Kunden bedürfen keiner schriftlichen Annahmeerklärung durch die Brauerei. Spätestens mit Lieferung der Ware gilt die Bestellung als angenommen. Der Lieferschein gilt gleichzeitig als Bestätigung des Auftrages und gibt dessen Inhalt richtig wieder, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Zugang des Lieferscheins schriftlich widerspricht.
  • Lieferungen erfolgen zu den Preisen gemäß der jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisänderungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam. § 315 BGB findet entsprechende Anwendung. Für Nachbestellungen gelten die Preise, welche für den Zeitpunkt der Auslieferung/Abholung als Listenpreise der Brauerei ausgewiesen sind.

III. Lieferung

  • Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und der üblichen Geschäftszeit der Brauerei ausgeliefert. Angaben über Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit nichts anderes verbindlich schriftlich zugesagt wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Brauerei.
  • Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, ist die Brauerei berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten.
  • Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeit, werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Kunden am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen vereinbart, in dem die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll und nimmt der Kunde die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, hat der Kunde die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständige Leistung.
  • Bei allen Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
  • Bei von der Brauerei nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt, wesentlichen Zerstörungen der Abfüll- oder sonstiger technischer Anlagen, allgemeinem Leergutmangel, gravierenden Transportstörungen sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch um sechs Wochen. Die Brauerei wird den Kunden über die jeweiligen Umstände unverzüglich informieren, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Umstände handelt. Dauert die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 6 Wochen an, sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt bezieht sich ausschließlich auf die jeweilige Lieferung. Der Bestand von Dauerschuldverhältnissen bleibt hiervon unberührt.
  • Vorbehaltlich Absatz 5 kann der Kunde, sofern ein Liefertermin schriftlich vereinbart ist, die Brauerei nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu liefern. Erfolgt die Belieferung nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung des Kunden, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bezieht sich ausschließlich auf die jeweilige Lieferung. Der Bestand von Dauerschuldverhältnissen bleibt hiervon unberührt.
  • Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren, sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen.
  • Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lieferung; nicht erkennbare Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Erkennen, schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei der Brauerei. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde im Wege der Nacherfüllung nur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
  • Hat der Kunde der Brauerei eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
  • Die Untersuchungs- und Rügepflichten des HGB werden durch die Absätze 7 bis 9 nicht berührt.
  • Vorstehende Regelungen gelten entsprechend sinngemäß auch für den Fall der Abholung der Ware durch den Kunden bei der Brauerei.

IV. Eigentumsvorbehalt

  • Waren der Brauerei (Vorbehaltsware) bleiben solange im Eigentum der Brauerei, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Brauerei getilgt, insbesondere einen sich zu seinen Lasten ergebenden Saldo im Kontokorrentverhältnis ausgeglichen hat, den die Brauerei jetzt und künftig gegen ihn hat.
  • Der Kunde ist – außer bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung – berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu nutzen und weiter zu veräußern.

Er darf Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware, so tritt er der Brauerei schon jetzt alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von der Brauerei gelieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen der Brauerei sowie die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten der dies annehmenden Brauerei ab. Die Brauerei ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Brauerei abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetrieb im eigenen Namen einzuziehen.

  • Der Kunde hat der Brauerei, unter Beifügung aller erforderlicher Unterlagen, unverzüglich anzuzeigen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen der Brauerei Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Eingriffen Dritter im vorbezeichneten Sinn ist unverzüglich zu widersprechen.

Der Brauerei hierdurch entstehende Kosten sind vom Kunden zu erstatten

  • In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist die Brauerei nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehende Ware heraus zu verlangen, bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, dass Mitarbeiter der Brauerei oder von ihr beauftragte Dritte sein Grundstück/seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

V. Leergut

  • Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Mehrwegflaschen, Kästen, Fässer, Getränke-Container und Paletten) bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei und wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Kunde erwirbt auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.
  • Zur Sicherung des Eigentums und des Anspruchs auf Rückgabe des Leergutes erhebt die Brauerei ein Barpfand gemäß den jeweils gültigen Pfandsätzen, das zusammen mit dem Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Steuern fällig wird. Die Pfandbeträge gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Die Brauerei ist berechtigt, das Barpfand für zukünftig überlassenes Leergut der allgemeinen Änderung Ihres Barpfandes anzupassen.

Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, sind diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu behandeln. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, sofern die Brauerei nicht rechtlich zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen verpflichtet ist.

  • Die Brauerei hat das Recht, Leergut, das mit dem von der Brauerei gelieferten Leergut nicht in Form, Farbe oder Größe übereinstimmt, als nicht vertragsgemäße Rückgabe des Kunden abzulehnen. Bei irrtümlicher Annahme solchen Leerguts kann dieses dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt werden. Der  Kunde wird entsprechend unterrichtet. Holt erdas bereitgestellte Leergut nicht spätestens zwei Wochen nach Unterrichtung ab, ist die Brauerei zum freihändigen Verkauf ermächtigt. Ein eventueller Verkaufsüberschuss, abzüglich der Kosten, wird an den Kunden ausgezahlt. Führen solche Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, kann die Brauerei über das Leergut anderweitig ersatzlos verfügen.
  • Bei einer Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Leergut nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen.
  • Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften. Sofern Brauerei Leergutsalden mitteilt, gelten diese als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerspricht und die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
  • Wird Vollgut gleichzeitig mit einer Leergutretoure überlassen, können Brauerei und Kunde vereinbaren, dass – im Rahmen der steuerlichen Vorschriften –  die gesetzliche Umsatzsteuer auf das Barpfand nur für die Differenz zwischen dem neu überlassenen Voll- und zurückgegebenen Leergut berechnet wird.
  • Der Kunde ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden.
  • Alle Ansprüche des Kunden, die  aus der Überlassung von Verkaufspackungen und Paletten oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber entstehen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche, gelten im Augenblick ihres Entstehens, einschließlich aller Sicherungsrechte, als an die Brauerei abgetreten.
  • Beanspruchen Dritte Leergut der Brauerei, hat der Kunde die Brauerei hierüber unverzüglich zu unterrichten und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen.
  • Dem Kunden ist jede Verfügung über Leergut, insbesondere dessen Verpfändung oder Übereignung sowie jede missbräuchliche Benutzung, insbesondere der Einsatz zur Befüllung, auch durch Dritte, untersagt.
  • Benutzt der Kunde Leergut für eigene geschäftliche Zwecke, insbesondere zur Befüllung mit oder als Verpackung für eigene Produkte, gestattet er eine derartige Benutzung durch Dritte oder übereignet er Leergut zu diesem Zwecke an Dritte, ist die Brauerei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde nach entsprechendem Verlangen der Brauerei das missbräuchlich genutzte Leergut zurückgibt. In diesem Fall wird das Barpfand für das zurückgegebene Leergut auf die Vertragsstrafe angerechnet.
  • Die Brauerei behält sich vor, unangemessen hohe Mehrrückgaben von Leergut zu verweigern. Eine unangemessen hohe Mehrrückgabe im vorstehenden Sinne liegt dann vor, wenn die Rückgaben 5 Prozent der Vollgutlieferungen übersteigen.
  • Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Kunde Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 20 Prozent zu leisten. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

VI. Zahlungen

  • Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlung durch Scheck oder SEPA-Lastschrift gilt die Zahlung erst mit dem Zeltpunkt der Gutschrift als bewirkt. Gebühren und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für Gebühren, die im SEPA-Lastschriftverfahren anfallen. Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert. Soweit rechtlich zulässig und keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, erfolgen Zahlungen per SEPA-Firmenlastschrift. Die Frist für die von der Brauerei beim Einzug zu erfüllende Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf mindestens einen Tag reduziert. Der Widerruf des SEPA-Mandats ist in jedem Fall auch gegenüber Brauerei schriftlich zu erklären. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zahlungen im Rahmen von Darlehensverträgen, Vorgriff auf Rückvergütungen u. ä. Zahlungsvorgängen, für die die Parteien das SEPA. Firmenlastschriftverfahren vereinbaren.
  • Zahlungen tilgen grundsätzlich die älteste Schuld, es sei denn, der Kunde hat schriftlich eine eindeutige anders lautende Tilgungsbestimmung getroffen.
  • Der Kunde kommt 30 Tage nach Erhalt der Lieferung/Leistung — oder sollte Ihm nach Erhalt der Lieferung/Leistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung zugehen — 30 Tage nach deren Erhalt in Verzug. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Brauerei, den Kunden nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug zu setzen.
  • Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit begründen, insbesondere bei Zahlungsverzug,  Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen, Scheckprotesten, Rücklastschriften, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder schleppender Zahlungsweise, ist die Brauerei berechtigt, sämtliche offenen Forderungen fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen, Stundungen gewährt oder Teilzahlungen vereinbart worden sind. Darüber hinaus ist die Brauerei berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern und dem Kunden eine zweiwöchige Frist zu setzen, in der er Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Brauerei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Brauerei eine vor Abschluss des Vertrages eingetretene wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erst nach Vertragsschluss bekannt wird.
  • Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht zudem beschränkt auf Forderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sind vom Aufrechnungsverbot ausgenommen.
  • Bei Zahlungsverzug hat die Brauerei das Recht, Zinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
  • Wickelt der Kunde Forderungen der Brauerei im Rahmen der sog. Zentralregulierung über ein Inkasso-Unternehmen, Zentralregulierer oder ein in ähnlicher Weise bezeichnetes drittes Unternehmen ab, erlischt die Forderung der Brauerei gegenüber dem Kunden erst, wenn der Forderungsbetrag dem Konto der Brauerei gutgeschrieben ist, es sei denn der Kunde und die Brauerei hätten die Erfüllungswirkung bei Leistung an den Dritten ausdrücklich schriftlich vereinbart Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Bezeichnung „Inkasso“ oder eins ähnliche, gleichgestellte Bezeichnung verwenden.
  • Im Verzugsfall hat die Brauerei Anspruch auf Zahlung einer Pauschalen von 40 EUR als Entschädigung für Beitreibungskosten, ohne dass es zuvor einer Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung darüber hinausgehender Beitreibungskosten bleibt davon unberührt.

VII. Abrechnungsbestätigung

Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere Leergutsalden und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Bei nicht fristgerechtem Widerspruch, gelten Saldenbestätigungen als genehmigt und anerkannt, sofern die Brauerei den Kunden zuvor auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

VIII. Gefahrübergang – Transport

  • Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die die Brauerei nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Kunden, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Brauerei über die Übergabebereitschaft auf den Kunden über.
  • Erteilt der Kunde keine gegenteilige Weisung, bestimmt die Brauerei – unter Beachtung der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt – Transportmittel, Transportweg und Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder kostengünstigste Möglichkeit gewählt wird.
  • Schadensersatzansprüche aus Transportschäden, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit der Brauerei ausgeschlossen. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

IX. Qualitätssicherung

Damit der Verbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Kunde verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung der gelieferten Waren unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, sonnen- und lichtgeschützt, kühl sowie einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.

X. Abtretung

Die Übertragung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit der Brauerei bedarf, vorbehaltlich der Fälle des § 354 a HGB, zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Zustimmung der Brauerei.

XI. Ersatzansprüche des Kunden

  • Bei berechtigter Mängelrüge ist die Brauerei zur Nacherfüllung berechtigt. Zur Vornahme erforderlicher Nacherfüllung hat derKunde der Brauerei eine angemessene Frist einzuräumen. Der Kunde kann den Rücktritt vom Vertrag oder die Herabsetzung des Preises geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
  • Die dem Kunden zustehenden Rechte Liefermängeln beziehen sich nur auf die jeweilige Lieferung. Der Vertrag im Übrigen bleibt unberührt.
  • Das Vorliegen von Mängeln berechtigt den Kunden nicht, die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu verweigern. Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs nicht, es sei denn sie sind durch die Brauerei schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
  • Zusicherungen über die Produktbeschaffenheit stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart und als solche bezeichnet werden.
  • Die Haftung für Folgen aus, seitens des Kunden oder von Dritten vorgenommenen Veränderungen, Mängelbeseitigungsversuchen oder sonstigen Eingriffen in die Ware, insbesondere aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung wird ausgeschlossen. Gleichzeitig entfallen die dem Kunden bei Mängeln sonst zustehenden Rechte.
  • Der Kunde kann die ihm beim Vorliegen von Mängeln zustehenden Rechte und Ansprüche, vorbehaltlich der Fälle des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten. Verkauft und veräußert der Kunde die von der Brauerei gelieferten Waren an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Ansprüche beim Vorliegen von Mängeln auf die Brauerei zu verweisen.
  • Stellt sich bei Prüfung der Ware durch die Brauerei heraus, dass die Mängelrüge des Kunden unberechtigt war, so kann die Brauerei angefallene Prüfkosten nach dem jeweils für sie gültigen üblichen Stundensatz vom Kunden verlangen.
  • Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Kunde keine Rechte geltend machen. Bei Mängeln, die nicht unerheblich sind, ist die Brauerei berechtigt, durch Lieferung mangelfreier Ware Nacherfüllung zu leisten; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt.
  • Für Mängel der Ware, die durch die unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen verursacht werden, haftet die Brauerei nicht. Dies gilt insbesondere für Mängel, die Folge von Verletzungen der in Abschnitt IX. geregelten Pflichten des Kunden sind.
  • Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware. § 478 BGB bleibt unberührt.

XII. Haftungsausschluss

  • Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich welcher Art, insb. auch Schadensersatzansprüche aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die Brauerei haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die Brauerei nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  • Der Haftungsausschluss gemäß Absatz 1 gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
  • Soweit die Haftung der Brauerei ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Brauerei.

XIII. Datenverarbeitung und Datenschutz

  • Inhalt, Umfang und Zweck der Verarbeitung von Kundendaten
    • Die Brauerei verarbeitet im Rahmen der Erfassung und Bearbeitung von Geschäftsbeziehungen, insbesondere durch Erheben, Erfassen und Speichern personenbezogene Daten des Kunden, die zur Verarbeitung, Abwicklung, Abrechnung und Umsetzung der vertraglichen Beziehungen, insbesondere zum Zweck der Auftragsverwaltung und Auftragsabwicklung erforderlich sind, aufgrund und gemäß der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
    • Dabei werden ggfls. neben den Adress-, Identifikation- und Vertragsinhaltsdaten, Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-/Faxnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Ausweisdaten, Berufsbezeichnung, USt.-ID, GLN oder vergleichbare Daten, auch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten wie Bankverbindung, Kontodaten, Bonitätsdaten oder vergleichbare Daten verarbeitet.
    • Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten erfolgt zu Zwecken der eindeutigen Identifizierung des Kunden, der Anbahnung, Durchführung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen, der Bewertung von Sicherheiten, Bonitäts- und Identifikationsprüfung, der Erstellung von Abrechnungen/Gutschriften, der Verwaltung und Durchsetzung von Forderungen, der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, der Datensicherheit sowie im Interesse einer umfassenden Kundenbetreuung.
    • Zur Kommunikation verarbeitet die Brauerei zudem die Namen und Kontaktdaten der Ansprechpartner des Kunden.
  • Weitergabe von Kunden- und Absatzdaten
    • Personenbezogene Daten können zur notwendigen Abwicklung, Abrechnung, Belieferung und Umsetzung des Vertrages auch an Dritte übermittelt und/oder durch diese verarbeitet und übermittelt werden.
    • Dritte im Sinne dieser Regelung sind dabei sowohl mit der Brauerei gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen als auch fremde Getränkefachgroßhändler oder Abrechnungsdienstleister.
    • Zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages mit dem Kunden teilt die Brauerei einem möglichen Dritten liefernden Getränkefachgroßhändler des Kunden dessen Adress- und Vertragsinhaltsdaten mit. Zum Zwecke der Erfassung, Abrechnung und Abwicklung der zwischen der Brauerei und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen teilt der dann liefernde Getränkefachgroßhändler der Brauerei die in die Absatzstätte des Kunden gelieferten Getränke nach Art und Menge regelmäßig mit.
    • Ferner verarbeitet die Brauerei Kunden- und Absatzdaten (Art und Menge der im betreffenden Zeitraum gelieferten Produkte, Absatzzahlen pro Produktgruppe, Umsatz pro HL und notwendige Meldedaten) zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsbeziehung sowie zu Zwecken der besseren Marktbearbeitung, für Distributionsanalysen, zur Vertriebssteuer-ung, zur Entscheidung über Marketing-/Vertriebsmaßnahmen und ggf. Unterstützung des Kunden, zur Erstellung von Verfügbarkeits-informationen für Endverbraucher, zur Plausibilitätsprüfung der Gesamt-absatzmeldungen, zur Marktforschung sowie ggfls. zur Prüfung und Abrechnung von Konditionen mit dem liefernden Getränkefach-großhändler.
    • Bei der Verarbeitung der Daten bedient sich die Brauerei teilweise der GEDAT Getränkedaten GmbH („GEDAT“) oder sonstiger Dritter als Auftragsverarbeiter. Diesen übermittelt die Brauerei zudem die oben genannten Kundenstammdaten zum Zwecke der Erstellung eines geprüften, eindeutigen und aktuellen Adressdatensatzes zu Absatzstätten als Basis für die oben genannten Datenverarbeitungen. Die übermittelten Daten werden bei der GEDAT, bzw. Dritten, ggfls. zusätzlich mit weiteren diesen vorliegenden oder allgemein verfügbaren Daten eigenverantwortlich verarbeitet. Teilweise setzen sie hierbei Auftragsverarbeiter ein. Die Adresse der GEDAT und deren Datenschutzbeauftragter sind abrufbar unter: http://www.gfgh-industriepartner.de .
    • <spans2″>Sofern der Kunde einen Miet-/Pachtvertrag mit der Brauerei geschlossen hat, übermittelt die Brauerei ggfls. die Kundendaten an den Hauseigentümer sowie die von der Brauerei beauftragte Immobilienverwaltung, sofern diese im Rahmen der Abrechnung für das Objekt benötigt werden.
    • Die Brauerei übermittelt personenbezogene Daten des Kunden (Name und Anschrift) sowie eine Bewertung seines Zahlungsverhaltens an mit der Brauerei verbundene Unternehmen. Außerdem erfolgt eine solche Weitergabe bei Zahlungsausfällen auch an eventuelle Sicherheitengeber sowie ggf. auch an Auskunfteien (z.B. Creditreform Boniversum GmbH). Weitere Infos dazu unter www.boniversaum.de. Dies erfolgt im Interesse der Brauerei zu Zwecken der internen Verwaltung gemeinsamer Kunden sowie zur Vermeidung von Zahlungsausfällen.
    • Die Brauerei prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden deren Bonität. Dazu arbeitet die Brauerei mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der Brauerei die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermittelt die Brauerei den Namen und die Kontaktdaten des Kunden an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU- Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung sind abrufbar unter: www.boniversum.de/EU-DSGVO.
  • Dauer der Datenverarbeitung

Die Brauerei speichert die Daten für die Dauer einer etwaigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden und bis zum Ablauf der Verjährungsfristen etwaiger daraus resultierender Ansprüche und gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Dritte speichern die Daten für maximal 10 Jahre nach der letzten erfassten Absatzmeldung zu der Absatzstätte bzw. ebenfalls nach den vorgenannten Kriterien.

  • Übermittlung in Drittstaaten

Die Daten des Kunden werden ausschließlich in Ländern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes verarbeitet; eine Übermittlung in Drittstaaten findet nicht statt.

  • Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 b), c) und f) der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27. April 2016 sowie unter Einhaltung deren übrigen Regelungen und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-Neu) vom 30. Juni 2017.

  • Hinweis auf Rechte des Kunden

Der Kunde hat gegenüber Brauerei sowie den genannten Dritten bzw. der Gedat und den mit Brauerei gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkungen der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit Widerspruch (Art. 15-21 DSGVO) sowie auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGV).

  • Erklärung zum elektronischen Rechnungsversand

Der Kunden willigt gegenüber der Brauerei in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke des elektronischen Rechnungsversandes per E-Mail ein. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit, auch in Textform, unter „Rechnungsversand@karlsberg-brauerei.de“ widerrufen. In diesem Falle unterbleibt mit Wirkung für die Zukunft der elektronische Rechnungsversand.

XIV. Anwendbares Recht – Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, der Sitz der Brauerei.
  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Schecks, ist der Erfüllungsort. Die Brauerei ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Gerichtsstand seiner Niederlassung zu verklagen.
  • Diese AGB sind so auszulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck bestmöglich erreicht wird.
  • Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, müssen Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden in Textform erfolgen und als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur in Textform erklärt werden.
  • Soweit diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist soweit in diesem Vertrag auf Schriftform oder Schriftlichkeit abgestellt wird, die Textform (E-Mail) ausreichend.
  • Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame /nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
  • Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

Stand: 30.07.2018